Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Die Lieferungen und Leistungen der m.a.x.Informationstechnologie AG – im nachfolgenden m.a.x. it genannt – erfolgen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderslautende Geschäftsbedin-gungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der m.a.x. it schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der m.a.x. it.

2. Lieferungen und Leistungen

2.1 Unter Lieferung werden nachfolgend Warenlieferungen verstanden. Leistungen sind demgegenüber sämtliche weiteren von m.a.x. it für den Kunden erbrachten Services wie Dienstleistungen, Werkleistungen, Nutzungsrechteinräumungen etc.

2.2 Die Angebote der m.a.x. it sind verbindlich. Ein Vertrag kommt mit Bestellung durch den Kunden oder einer schriftlichen Auftragsbestätigung der m.a.x. it, spätestens jedoch durch Annahmeder Lieferung oder Leistung durch den Kunden zustande.

2.3 Die m.a.x. it ist berechtigt, abweichend von der Bestellung des Kunden geänderte und angepasste Vertragsprodukte zu liefern oder Leistungen in geänderter Form zu erbringen, soweit deren Funktionstauglichkeit für die mit dem Kunden vereinbarten Zwecke dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2.4 Das Recht zu Teillieferungen/leistungen und deren Fakturierung bleibt der m.a.x. it ausdrücklich vorbehalten.

2.5 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin zum Versand übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Bei Internetübertragung durch Mail und/oder Datenservices gilt der Zeitpunkt der Versendung der Ausgangsmail bzw. der Zeitpunkt der Bereitstellung der Datenservices oder sonstigen Leistungenals für die Einhaltung des vereinbarten Leistungstermins maßgeblicher Zeitpunkt.

2.6 Alle von m.a.x. it genannten Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ein Termin ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Treten Umstände ein, die m.a.x. it eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Solche Umstände und Hindernisse können z.B. Softwarefehler in Lizenzprodukten, Krankheit von Mitarbeitern, Internetstörungen, höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, verspätete Materiallieferungen oder ähnliches sein, soweit der jeweilige Umstand nicht von m.a.x. it schuldhaft herbeigeführt wurde. Wird der m.a.x. it die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Liefer-bzw. Leistungspflicht befreit.

2.7  Sofern nicht anders vereinbart, ist die m.a.x. it bei Lieferungen berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang gemäß nachfolgender Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3. Stornierung und Verschiebung der Liefer- und Leistungstermine

3.1 Falls der Kunde Aufträge über Leistungen ganz oder teilweise storniert, kann die m.a.x. it die bis dahin erbrachte Leistung sowie alle weiteren damit verbundenen Kosten sowie den wegen der Stornierung der m.a.x. it entgangenen Gewinn vollumfänglich in Rechnung stellen.

3.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Annahme hat die m.a.x. it zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen.

4. Nutzungsrechte bei Softwareentwicklung (Vertragssoftware) und Fremdsoftware

4.1 Art, Inhalt und Umfang der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an der Vertragssoftware bestimmen sich vorrangig nach den Vereinbarungen, welche die Vertragspartner im Leistungsschein für die Softwareentwicklung getroffen haben. Sofern und soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die in dieser Ziffer 4. enthaltenen Nutzungsrechtsbestimmungen.

4.2 Vorbehaltlich der in nachstehender Ziffer 4.3 getroffenen Bestimmungen erhält der Kunde das einfache, also nicht ausschließliche, nicht übertragbare, räumlich nicht beschränkte, zeitlich unbegrenzte, d.h. nicht kündbare Recht, die Vertragssoftware im maschinenlesbaren Object-Code in seinem Geschäftsbetrieb auf Dauer zu benutzen. Am Source-Code der Vertragssoftware erhält der Kunde hingegen keine Nutzungsrechte.

4.3 An der Vertragssoftware und den sonstigen Materialien, die projektabhängig bzw. anwenderspezifisch von m.a.x. it für den Kunden neu entwickelt werden, erlangt der Kunde die unter vorstehender Ziffer 4.2 genannten Rechte zur ausschließlichen Nutzung. Soweit die Vertragssoftware bzw. die sonstigen Materialien aus bei m.a.x. it vor Vertragsabschluss bereits vorhandener Software oder bereits vorhandenen Materialien entwickelt werden, erstreckt sich das ausschließliche Nutzungsrecht des Kunden lediglich auf die vorgenommenen Änderungen bzw. Anpassungen, nicht aber auf die zugrundeliegenden Softwarebestandteile und sonstigen Materialien. Ferner umfasst das ausschließliche Nutzungsrecht des Kunden auch bei projektabhängiger und anwenderspezifischer Software nicht die zu Grunde liegenden Algorithmen und softwaretechnischen Verfahren, insbesondere auch nicht den Source-Code der Vertragssoftware.

4.4 Sofern der Kunde nach der mit m.a.x. it getroffenen individualvertraglichen Vereinbarung berechtigt sein soll, die Vertragssoftware innerhalb eines Netzwerks zu benutzen, erstreckt sich dieses Recht des Kunden auf den Einsatz der Vertragssoftware innerhalb eines internen oder externen Netzwerks oder sonstigen Mehrstation-Rechensystems. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Art und Weise die Übermittlung bzw. der Abruf der Daten erfolgt. Daher ist der Kunde auch dazu berechtigt, die Vertragssoftware über das Internet, direkt über eine ISDN-Verbindung oder über das Satellitennetz auf andere Server bzw. Datenverarbeitungsanlagen seines Geschäftsbetriebs zu übermitteln.

4.5 Die Nutzungsrechte an dem bei der Programmierung entstandenen Know-how, den erfundenen Entwicklungsmethoden, allgemein verwendbaren Modulen, wie beispielsweise Programmroutinen und Treibern, sowie allen sonstigen verkehrsfähigen Schutzrechten, an den Ideen, dem Konzept und den sonstigen Grundlagen der Vertragssoftware richten sich nach den vereinbarten Nutzungsrechten an der Vertragssoftware.

4.6 Sofern dem Kunden nach den vorstehenden Bestimmungen kein ausschließliches Nutzungsrecht an der Vertragssoftware eingeräumt wird und rechtlich zwingende Vorschriften nichts Abweichendes vorsehen, ist der Kunde zur Be- und Umarbeitung der Vertragssoftware nicht berechtigt. Dies gilt insbesondere für die Rückübersetzung in den Source-Code (Dekompilierung), die Überführung in andere Programmiersprachen sowie für alle sonstigen Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen des Programms (Reverse-Engineering).

4.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware einschließlich der zulässig hergestellten Be- bzw. Umarbeitungen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu vertreiben, an Dritte zu veräußern, zeitlich begrenzt entgeltlich oder unentgeltlich – auf welche Weise auch immer – Dritten zu überlassen oder sonst zugänglich zu machen, insbesondere zu vermieten oder zu verleihen. Zulässig ist jedoch die Überlassung an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die sich hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Kunden beugen müssen.

4.8 m.a.x. it verzichtet nicht auf das im Gesetz verankerte Recht auf Urheberbenennung. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software mit eigenen Copyright-Vermerken zu versehen.

4.9 Sofern der Kunde auf Grund einer mit m.a.x. it getroffenen ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist, die Vertragssoftware oder sonstige Materialien an einen Dritten weiterzugeben, hat er dem Dritten dieselben Beschränkungen aufzuerlegen, denen er nach diesem Vertrag unterliegt.

4.10 m.a.x. it wird dem Kunden, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität der Vertragssoftware mit anderer Software notwendig ist, die hierfür notwendigen Informationen ausschließlich zu diesem Zweck zugänglich machen.

4.11 Die vorstehenden Nutzungsrechtsbestimmungen gelten auch für etwaige im Rahmen der Gewährleistung dem Kunden überlassene neue bzw. geänderte Versionen der Vertragssoftware einschließlich der Begleitdokumentation.

4.12 Der Zeitpunkt, an dem die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der von m.a.x. it entwickelten und erstellten Software auf den Kunden übergehen, bestimmt sich nach den in nachstehender Ziffer 8.9 getroffenen Regelungen.

4.13 Die Nutzungsrechte an Software Dritter („Fremdsoftware“), die durch m.a.x. it verkauft, vermittelt oder in sonstiger Weise dem Kunden zur Nutzung bereitgestellt wird, richten sich nach den Bedingungen, die der Dritte seinen Kunden stellt. Die m.a.x. it stellt ihren Kunden diese Bedingungen auf Anforderung zur Verfügung.

4.14 Beschreibungen und Produktinformationen, die bei der m.a.x. it verfügbar sind, können dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für Produkte, die die m.a.x. it nicht selbst herstellt. Die Kosten dafür trägt der Kunde.

5. Abnahme von Werkleistungen

5.1 Sofern eine Abnahme oder eine Teilabnahme ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, gilt eine (Teil-) Leistung in folgenden Fällen als abgenommen:

a) Der Kunde erklärt m.a.x. it gegenüber ausdrücklich oder sinngemäß die (Teil-) Abnahme der Leistung.

b) Der Kunde zeigt innerhalb von 4 Wochen, nachdem m.a.x. it ihm die Abnahmebereitschaft einer (Teil-) Leistung schriftlich oder per Telefax angezeigt hat, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen keinen Mangel m.a.x. it gegenüber an, der die vertraglich vereinbarte bzw. vorausgesetzte oder die gewöhnliche und bei Leistungen dieser Art übliche Verwendungsmöglichkeit der Leistung wesentlichbeeinträchtigt. Die Mängelanzeige des Kunden muss schriftlich oder per Telefax und unter genauer Beschreibung des Mangels erfolgen. Mängel, welche die Verwendungsmöglichkeit der Leistung im vorbezeichneten Sinne nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der (Teil-) Abnahme. Mängel, die den Kunden zur Verweigerung der (Teil-) Abnahme berechtigen, sind abschließend in nachstehender Ziffer 9.2 beschrieben. Die nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungs-, insbesondere form- und fristgemäß angezeigten wesentlichen Mängel beseitigt die m.a.x. it innerhalb einer der Eigenart des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mangelbeseitigung hat der Kunde das Leistungsergebnis innerhalb von fünf Werktagen zu überprüfen und – im Falle einer erfolgreichen Mangelbeseitigung – innerhalb weiterer fünf Werktage die (Teil-) Abnahme der Leistung schriftlich oder per Telefax zu erklären. Wenn der Kunde innerhalb der vorstehenden Frist entweder keine Erklärung abgibt oder keinen wesentlichen Mangel als fortbestehend rügt, gilt die Leistung als (teil-) abgenommen. Zeigt der Kunde jedoch form- und fristgemäß einen wesentlichen Mangel als weiterhin fortbestehend an, ist m.a.x. it zu einem zweiten Versuch der Mangelbeseitigung innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Erst wenn auch der zweite Versuch der Mangelbeseitigung fehlgeschlagen ist, kann der Kunde unter den gesetzlich bestimmten weiteren Voraussetzungen die gesetzlichen Ansprüche geltend machen.

5.2 Der Kunde ist wegen eines Mangels, welcher der Abnahmefähigkeit der Vertragssoftware bzw. von Teilen davon nach vorstehender Ziffer 4.1 nicht entgegensteht, nicht berechtigt, seine Mitwirkung an der Übergabe bzw. Ablieferung des vertragsgegenständlichen Produkts zu verweigern. Bei Bestehen eines solchen Mangels bleibt es dem Kunden jedoch unbenommen, die in nachstehender Ziffer 9. vorgesehenen Mängelansprüche geltend zu machen, sofern und soweit die darin bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

5.3 Durch die Abnahme einer Teil-Leistung wird deren Ergebnis bzw. Ausformung zur verbindlichen Grundlage für die sich anschließenden Leistungsphasen. Dies gilt auch insoweit, als dies mit einer Änderung des im Pflichtenheft vereinbarten Leistungsinhalts und -umfangs verbunden ist.

5.4 Nimmt der Kunde die (Teil-) Leistung nicht ab, obwohl er dazu nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet ist, können wir dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert hat. Darüber hinaus gelten die im Gesetz bestimmten Fälle der Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung. Die m.a.x. it kann nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist oder – bei Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung – mit der Weigerung des Kunden, die (Teil-) Leistung abzunehmen, unter anderem vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz (statt der Leistung) oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Macht die m.a.x. it Schadensersatz geltend, kann sie als pauschalen Schadensbetrag 30 % des Brutto-Rechnungswertes der von der Abnahmeverweigerung betroffenen (Teil-) Leistung verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch m.a.x. it bleibt unberührt.

6. Prüfungspflicht und Gefahrenübergang bei Lieferungen

6.1 Der Kunde hat jede Lieferungunmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit, Mangelfreiheit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Im Übrigen kommt § 377 HGB zur Anwendung.

6.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Annahme zu verweigern.

6.3 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von der m.a.x. it benannt sind, über. Bei direkter Übergabe durch m.a.x. it an den Kunden erfolgt der Gefahrenübergang unmittelbar bei Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder an dessen Beauftragte.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung, bei Werkleistungen mit Bereitstellung zur Abnahme und bei anderen Leistungen monatlich für den Vormonat. Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der m.a.x. it ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

7.2 Die m.a.x. it ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst aufdessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist die m.a.x. it berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

7.3 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachungeines Zurückbehaltungsrechtes wegen von der m.a.x. it nicht anerkannter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt.

7.4 Soweit der Kunde von den oben genannten Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abweicht, kann die m.a.x. it jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistungen verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

7.5 Reisekosten und sonstige Spesen werden laut unserer jeweils aktuellen Preisliste abgerechnet, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

7.6 Bei fortlaufenden Verträgen mit regelmäßiger Entgeltpflicht ist die m.a.x. it im Falle eines Zahlungsverzugs des Kunden in nicht unerheblicher Höhe berechtigt, die Leistungserbringung einzustellen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die regelmäßigen Entgelte weiterhin zu  bezahlen.

8. Rechtevorbehalt

8.1 Warenlieferungen bleibenbis zur vollständigen Zahlung Eigentum der m.a.x. it (Vorbehaltsware).

8.2 Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der m.a.x. it hinzuweisen und die m.a.x. it unverzüglich zu unterrichten. Bei Weiterveräußerung an Dritte ist der Kunde dafür verantwortlich, dass der Dritte die Rechte der m.a.x. it berücksichtigt.

8.3 Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit den dem Kunden gehörenden Waren, erwirbt die m.a.x. it Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung erfolgen für die m.a.x. it als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne die m.a.x. it zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von der m.a.x. it im Sinne der vorstehenden Bestimmung.

8.4 Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen der m.a.x. it an den Kunden, oder bei Vermögensverfall des Kunden, darf die m.a.x. it zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts an der Vorbehaltsware die Geschäftsräume des Kunden zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

8.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die m.a.x. it gelten nicht als Vertragsrücktritt.

8.6 Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an die m.a.x. it ab. Die m.a.x. it ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt und -verpflichtet. Auf Verlangen der m.a.x. it wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen. Die m.a.x. it darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.

8.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche der m.a.x. it um mehr als 20%, gibt die m.a.x. it auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.

8.8 Für Test-und Vorführungszwecke gelieferte Gegenstände bleiben Eigentum der m.a.x. it. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarungen mit der m.a.x. it benutzt werden.

8.9 m.a.x. it behält sich bis zur vollständigen Bezahlung der mit dem Kunden für die Softwareentwicklung vereinbarten Vergütung an allen Leistungen, die im Rahmen der Vertragsdurchführung entstehen, insbesondere an der zu erstellenden Software (in allen ihren Entwicklungsstufen) sowie an den Werkzeugen, Systemen und Daten, die m.a.x. it im Rahmen des Vertragsverhältnisses einbringt bzw. dem Kunden zugänglich macht, das Eigentum und das alleinige Verfügungsrecht sowie alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und gewerblichen Schutzrechte (z.B. Patente, Markenrechte etc.) vor.

9. Gewährleistung Werkleistungen (Softwareentwicklung)

Gewährleistung für Sachmängel

9.1 m.a.x. it leistet nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr dafür, dass die Vertragssoftware die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllt, die im gültigen Pflichtenheft enthalten sind. Hierbei handelt es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung, nicht aber um eine Beschaffenheitsgarantie. Gleiches gilt für von m.a.x. it etwa zusätzlich herausgegebene technische Daten, Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen, Servicehandbücher oder Qualitätsbeschreibungen. Öffentliche Äußerungen der m.a.x. it (einschließlich deren Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen), insbesondere im Bereich der Werbung, stellen weder eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung dar noch begründen sie eine Beschaffenheitsgarantie. Eine Beschaffenheitsgarantie muss viel mehr ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Mangels ausdrücklich vereinbarter Beschaffenheitsmerkmale leisten wir Gewähr dafür, dass sich die Vertragssoftware für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei einer Software dieser Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann.

9.2 Die Software ist nach den anerkannten Regeln der Programmierkunst und dem aktuellen Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses programmiert. Die Vertragspartner sind sich jedoch darin einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsbedingungen völlig auszuschließen. Wir leisten daher nicht Gewähr für eine stets unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft der Vertragssoftware. Gewährleistungsansprüche auslösende Sachmängel können – unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anforderungen unter vorstehender Ziffer 9.1 – deshalb nur Folgende sein:

a) Fehler, die dazu führen, dass die Vertragssoftware eine ihrer vertraglich definierten Aufgabenstellungen nicht so erfüllt, dass das Ergebnis der im Verkehr üblichen Qualität entspricht.

b) Unabhängig davon sind Mängel im Sinne dieser Regelung alle syntaktischen und logischen Fehler der Vertragssoftware, sofern sie die Nutzung des Systems wesentlich beeinträchtigen.

c) Beeinträchtigungen der Bedienerfreundlichkeit bzw. des Bedienerkomforts, der Oberflächen- und Bildschirmgestaltung sowie der Verständlichkeit der Begleitdokumentation (v.a. des Benutzerhandbuchs) sind nur dann Mängel, sofern und soweit die Systemnutzung dadurch wesentlich erschwert wird.

9.3 Zeigt der Kunde der m.a.x. it nach erfolgter Abnahme der (Teil-) Leistung schriftlich oder per Telefax einen Sachmangel im Sinne der vorstehenden Ziffern 9.1 und 9.2 an, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr entweder durch die Beseitigung des Mangels oder durch die Lieferung einer geänderten Version der Vertragssoftware, die den angezeigten Mangel nicht mehr enthält (sog. Nacherfüllung). Die Nacherfüllung erfolgt innerhalb einer der Schwere und Eigenart des Mangels angemessenen Frist. Nach Mitteilung der Mangelbeseitigung bzw. Ablieferung eines Ersatzprodukts hat der Kunde das Leistungsergebnis bzw. das Ersatzprodukt innerhalb von fünf Werktagen zu überprüfen und – im Falle der erfolgreichen Mangelbeseitigung bzw. der Mangelfreiheit des Ersatzprodukts – innerhalb weiterer fünf Werktage den Erfolg der Nacherfüllung schriftlich oder per Telefax zu bestätigen. Wenn der Kunde innerhalb der vorstehenden Frist entweder keine Erklärung abgibt oder den zu beseitigenden Sachmangel nicht als fortbestehend rügt, gilt die Nacherfüllung als erfolgreich vorgenommen. Zeigt der Kunde jedoch form- und fristgemäß den zu beseitigenden Sachmangel als weiterhin fortbestehend an, ist die m.a.x. it zu einem zweiten Versuch der Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung eines Ersatzprodukts) innerhalb angemessener Frist berechtigt und verpflichtet. Der Kunde hat sich innerhalb der vorbezeichneten Fristen m.a.x. it gegenüber schriftlich oder per Telefaxdarüber zu erklären, ob der zweite Versuch der Nacherfüllung erfolgreich war oder fehlgeschlagen ist.

9.4 Erst wenn auch der zweite Versuch der Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Kunde unter Beachtung der nachfolgend festgelegten Anforderungen und der zusätzlich im Gesetz bestimmten Voraussetzungen die gesetzlichen Mängelansprüche geltend machen.

9.5 Wählt der Kunde nach dem Fehlschlagen des zweiten Nacherfüllungsversuchs den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben wegen des Mangels kein Anspruch auf Schadensersatz (statt der Leistung) oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu. Macht der Kunde nach dem Fehlschlagen des zweiten Nacherfüllungsversuchs Schadensersatz geltend, verbleibt der mangelbehaftete Leistungsgegenstand beim Kunden, sofern ihm dies zumutbar ist. Ein Rücktritt vom Vertrag ist daneben ausgeschlossen. Der von m.a.x. it zu leistende Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen der vom Kunden für den mangelbehafteten Leistungsgegenstand bezahlten Vergütung und dem tatsächlichen Wert dieses Gegenstands. Gleiches gilt für einen etwaigen Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

9.6 Voraussetzung für die Geltendmachung der vorbezeichneten Mängelansprüche ist, dass der Kunde im Rahmen der Spezifizierung desangezeigten Mangels (Fehlerdiagnose) in dem ihm zumutbaren Umfang mitwirkt. Hierzu gehört es insbesondere, dass der Kunde der m.a.x. it den Mangel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen unmittelbarnach dem Auftreten mitteilt. Verletzt der Kunde diese Mitwirkungspflicht oder ist ein vom Kunden angezeigter Mangel tatsächlich nicht feststellbar, haben wir Anspruch auf Vergütung des zum Zwecke der Fehlerdiagnose entstehenden Zeitaufwands gemäß der in diesem Zeitpunkt gültigen Preislisteder m.a.x. it.

9.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn Störungen auf eine unsachgemäße Bedienung der Vertragssoftware, anormale Betriebsbedingungen (z.B. in Form physikalischer Einflüsse wie übermäßige Hitzeentwicklung auf Grund nicht ausreichender Kühlsysteme) bzw. auf eine Abweichung von den im Pflichtenheft beschriebenen Einsatzbedingungen der Vertragssoftware zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde Änderungen an der Vertragssoftware vornimmt bzw. durch Dritte vornehmen lässt oder Betriebs- und Wartungsanweisungen der m.a.x. it nicht beachtet, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass die von ihm angezeigte Störung nicht auf den vorbezeichneten Maßnahmen beruht.

9.8 Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr nach erfolgter Abnahme der jeweiligen (Teil-) Leistung.

9.9 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Gewährleistung für Rechtsmängel

9.10 m.a.x. it gewährleistet, dass die Vertragssoftware frei von Rechten Dritter ist und auch keine sonstigen Rechte bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der Software einschränken oder ausschließen.

9.11 Der Kunde wird m.a.x. it unverzüglich schriftlich oder per Telefax darüber informieren, falls ein Dritter dem Kunden gegenüber Ansprüche wegen der angeblichen Verletzung von Schutzrechten geltend macht. Der Kunde ermächtigt m.a.x. it bereits jetzt, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu führen. Macht die m.a.x. it von dieser in ihrem Ermessen stehenden Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der m.a.x. it anerkennen. Ferner ist m.a.x. it in diesem Fall verpflichtet, die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit die Ansprüche des Dritten nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Kunden beruhen. Etwaige dem Kunden für seine Rechtsverteidigung entstehenden Rechtsanwaltskosten werden von m.a.x. it nur bis zur Höhe der jeweiligen gesetzlichen Gebühren erstattet.

9.12 Wird die vertragsgemäße Nutzung der an den Kunden überlassenen Software durch Schutzrechte Dritter tatsächlich beeinträchtigt, leistet m.a.x. it nach eigener Wahl zunächst dadurch Gewähr, dass m.a.x. it entweder die Vertragssoftware so abändert, dass diese aus dem Schutzbereich der Drittrechte herausfällt, gleichwohl aber die vertraglich vereinbarte bzw. vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit aufweist, oder die Befugnis erwirkt, dass der Kunde die Vertragssoftware uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß nutzen kann.

9.13 Im Übrigen gelten die in vorstehenden Ziffern 9.3, 9.4, 9.5, 9.6, 9.8 und 9.9 getroffenen Bestimmungen entsprechend

9.14 Die vorstehenden Regelungen zur Sachmängel-und Rechtsmängelgewährleistung gelten entsprechend auch für Werkleistungen, die außerhalb der Softwareentwicklung von m.a.x. it erbracht werden.

10. Gewährleistung für Warenlieferungen

10.1 Die m.a.x. it gewährleistet, dass die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen auch grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung dar. Eine Zusicherung bestimmter Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Funktionen von der m.a.x. it ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Die m.a.x. it übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

10.2 Von der Gewährleistung sind ausgeschlossen insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf: •betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß •unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden •Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen •Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannung •fehlerhafte Programm-, Software-und/oder Verarbeitungsdatendes Kundensowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

10.3 Diese Gewährleistungsansprüche gegen die m.a.x. it verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt die m.a.x. it etwaige Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

10.4 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Ermessen der m.a.x. it Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die fehlerhaften Waren müssen dazu kostenlos der m.a.x. it zur Verfügung gestellt werden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der m.a.x. it über. Falls die m.a.x. it die Mängel innerhalb einer der Eigenart des aufgetretenen Mangels angemessenen Frist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufvertrages zu verlangen.

10.5 Im Falle der Nachbesserung übernimmt die m.a.x. it die Teilekosten.

10.6 Er gibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dassein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die m.a.x. it berechtigt, dem Kunden die Kosten einer Überprüfung oder Reparatur zu den jeweils gültigen Servicepreisen der m.a.x. it zu berechnen.

11. Gewerbliche Schutzrechte

11.1 m.a.x. it geht besten Wissens davon aus, dass die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat die m.a.x. it von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das weitere Vorgehen richtet sich nach Ziffer 9.10 ff. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

11.2 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anwendungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die m.a.x. it von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

12. Haftung

12.1 m.a.x. it haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
b) für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
d) im Umfang einer von m.a.x. it übernommenen Garantie.

12.2 Bei leichtfahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der m.a.x. it der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist. Diese Haftung ist weiterhin begrenzt auf maximal 50% der vertraglichen Entgelte, die der Kunde für die innerhalb des letzten Jahres vor Eintritt des schädigenden Ereignisses von der m.a.x. it erbrachten Leistungen zu zahlen hatte. Diese Ansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf von 6 Monaten ab deren Entstehung und seiner Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen.

12.3 Eine weitergehende Haftung der m.a.x. it besteht nicht.

12.4 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der m.a.x. it.

Spezielle Regelungen Internet Services (13-18)

13. Vertragsbedingungen und Leistungsumfang

13.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und den hierauf Bezug nehmenden schriftlichen Vereinbarungen der Vertragspartner. Maßgeblich sind die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Leistungsbeschreibungen. Kann der Kunde über den in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungsumfang hinaus kostenlos Leistungen nutzen, so entsteht daraus kein Rechtsanspruch und bei einer möglichen Leistungseinstellung durch die m.a.x. it für den Kunden kein Anspruch auf Minderung, Erstattung oder Schadensersatz.

13.2 Unterbrechungen der Leistungserbringung die vorübergehend aus Gründen der Sicherheit des Netzbetriebes, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten (Instandsetzung, Instandhaltung) notwendig sind, stellen keine Minderleistung dar.

13.3 Bei der Beschaffung und/oder Pflege von Domains wird die m.a.x. it im Verhältnis zwischen dem Kunden und der jeweiligen Organisation zur Domain-Vergabe lediglich als Vermittler tätig. Das Vertragsverhältnis über die Domain-Vergabe wird nach Maßgabe der Registrierungsbedingungen und Registrierungsrichtlinien der jeweiligenRegistrierungsstelle zwischen dem Kunden und der Registrierungsstelle begründet und ist nicht Gegenstand des Vertrages zwischen der m.a.x. it und dem Kunden. Über jede Domain wird zwischen der Registrierungsstelle und dem Kunden ein eigenes Vertragsverhältnis begründet. Die m.a.x. it weist darauf hin, dass bei internationalen Domains gegebenenfalls die Rechtsordnungen anderer Länder zu beachten sind.

13.4 Soweit Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ist, gilt das Telekommunikationsgesetz, auch wenn in den vorliegenden Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich auf dieses verwiesen wird. Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

14. Hosting, Server-Housing

14.1 Der Kunde verpflichtet sich, keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigen Inhalten anzubieten, nicht auf Angebote mit solchen Inhalten hinzuweisen bzw. auf diese zu verlinken. Dazu zählen zum BeispielInhalte, die im Sinne der §§ 130, 130a und 131 StGB der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößig sind, im Sinne des § 184 StGB pornografisch sind, geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen oder das Ansehen der m.a.x. it schädigen können.

14.2 Es obliegt ausschließlich dem Kunden, dafür Sorge zu tragen, dass durch seine Gestaltung der Internetpräsenz keine Gesetze oder Rechte Dritter verletzt werden.

14.3 Die m.a.x. it übernimmt diesbezüglich keine Prüfungspflicht und wird vom Kunden von jeglichen Ansprüchen Dritter freigestellt, die aus der Verletzung dieser Pflichten resultieren. Der Kunde haftet gegenüber der m.a.x. it auf Ersatz aller hieraus entstehenden direkten und indirekten Schäden. Die m.a.x. it behält sich das Recht vor, im Falle von offensichtlichen und schweren Verstößen gegen vorgenannte Pflichten die Internet-Präsenz zu sperren und den zugehörigen Vertrag fristlos aus wichtigem Grund auch ohne vorhergehende Abmahnung zu kündigen.

14.4 Verfügtder Kunde über Administratorrechte auf Applikations-(Hosting) oder Betriebssystemebene (Housing, Servermiete), so ist er für Sicherheit seiner Applikation bzw. seines Servers verantwortlich. Er ist diesbezüglich verpflichtet, seine Applikation bzw. seinen Server den technischen Standards entsprechend abzusichern, sich regelmäßig über bekannt werdende Sicherheitslücken zu informieren und bekannte Sicherheitslücken zu schließen.

14.5 Beeinträchtigt eine Applikation oder ein Server Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit von Netzen, Servern, Applikationen oder Daten der m.a.x. it oder Dritter, kann die m.a.x. it die Applikation oder den Server bis zur Behebung der schadensverursachenden Umstände sperren. Bei einer vorsätzlichen Handlung des Kunden kann die m.a.x. it das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund auch ohne vorherige Abmahnung kündigen.

15. Domainregistrierung

15.1 Der Kunde verpflichtet sich, bei der Registrierung, Änderung oder Löschung von Domains im jeweils erforderlichen Umfang mitzuwirken und insbesondere die hierzu notwendigen Erklärungen für die Registrierungsstelle gegenüber der m.a.x. it abzugeben.

15.2 Der Kunde verpflichtet sich, vor Beauftragung der m.a.x. it mit der Registrierung einer Domain die Vereinbarkeit des gewählten Domain-Namen mit den Rechten Dritter, z.B. mit Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten sowie mit den allgemeinen Gesetzenzu prüfen.

15.3 Der Kunde verpflichtet sich, die m.a.x. it von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung einer Domain durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen oder die sich insbesondere aus den mit der Beanspruchung, Nutzung oder Registrierung einer Domain verbundenen namens-, marken-, urheber- oder sonstigen schutzrechtlichen Streitigkeiten ergeben.

15.4 Die m.a.x. it ist berechtigt, eine Domain löschen zu lassen, falls der Kunde über die von ihm zur Verfügung gestellten Kontaktdaten über einen Zeitraum von mehr als 8 Wochen nicht mehr erreichbar ist.

15.5 Verletzt der Kunde bei Vertragsende bezüglich der Löschung oder Übertragung einer Domain seine Mitwirkungspflichten, so ist die m.a.x. it berechtigt, die Domain an die Registrierungsstelle zurückzugeben bzw. diese löschen zu lassen. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Domain-Entgelte bis zur erfolgreichen Rückgabe oder Löschung der Domain zu zahlen.

15.6 Beendet die m.a.x. it den Vertrag wegen Zahlungsverzugs, kann die m.a.x. it nach angemessener Frist die Löschung der betroffenen Domains veranlassen bzw. diese an den Registrar zurückgeben.

16.Internet-Anbindungen, Standleitungen

16.1 Der Kunde nutzt die Telekommunikationsdienstleistung nur nach Maßgabe der Telekommunikationsgesetze und -verordnungen in der jeweils gültigen Fassung. Etwaige Schäden oder Mängel an den technischen Einrichtungen, den Anlagen der m.a.x. it oder an den Anschlusseinrichtungen hat der Kunde unverzüglich m.a.x. it anzuzeigen. Die von der m.a.x. it beim Kunden für die Bereitstellung des Anschlusses installierten Einrichtungen bleiben Eigentum der m.a.x. it. Der Kunde wird Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten am Anschluss (Übergabepunkt), nur zusammen bzw. in Abstimmung mit der m.a.x. it ausführen.

16.2 Die m.a.x. it kann die Bereitstellung der Leistung von der Abgabe einer Grundstückseigentümererklärung gemäß §10 TKV abhängig machen.

16.3 Die m.a.x. it behält sich vor, von einem Vertrag zurückzutreten oder die Leistung mit modifizierten Leistungsmerkmalen und entsprechend angepassten Preisen zu erbringen, wenn die infrastrukturellen oder technischen Voraussetzungen zur Leistungserbringung (insbesondere eine zweite Kupferdoppelader) nicht oder nur teilweise vorhanden sind oder zukünftig durch die Deutsche Telekom AG nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.

16.4 Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeitern der m.a.x. it, den Mitarbeitern der von der m.a.x. it beauftragten Unternehmen sowie den Mitarbeitern der Deutschen Telekom AG uneingeschränkten Zugang zu gewähren, um die technischen Voraussetzungen für die beauftragte Leistung herzustellen und Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Entstörungs-oder Änderungsarbeiten durchzuführen.

16.5 Der Kunde stellt der m.a.x. it für Installation, Betrieb und Instandhaltung der den Vertragszwecken dienenden technischen Einrichtungen unentgeltlich und rechtzeitig die jeweils erforderlichen ordnungsgemäßen Einrichtungen, geeignete Aufstellungsräume und Leitungswege sowie Strom und zugehörige Einrichtungen zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages in funktionsfähigem und ordnungsgemäßen Zustand.

16.6 Die m.a.x. it bedient sich zur Erbringung ihrer Leistungen auch Dritter. Sofern sich die m.a.x. it der Leistung Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Werden im Rahmen der Bereitstellung der Leistungen der m.a.x. it Übertragungsdienste anderer Anbieter benötigt, so beeinflussen die Leistungs- und Lieferzeiten dieser anderen Anbieter wesentlich die Bereitstellung durch die m.a.x. it. Soweit solche Vorleistungen Dritter nicht rechtzeitig bzw. ordnungsgemäß erbracht werden, ist die m.a.x. it berechtigt, ihre Lieferzeiten entsprechend zu verlängern, soweit dies nicht auf einem Verschulden der m.a.x. it beruht. Die m.a.x. it wird den Kunden, soweit dies unter den Umständen möglich und zumutbar ist, unverzüglich informieren.

16.7 Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit der Bereitstellung der Leistung gegenüber dem Kunden, wenn dieser nicht innerhalb einer Woche mehr als unwesentliche Mängel meldet.

16.8 Der Kunde verpflichtet sich, ihm ggf. durch die m.a.x. it zugeteilten international routbaren IP-Adressraum nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zu nutzen.

17.Entstörungen

17.1 Die m.a.x. it wird Funktionsstörungen und Mängel antechnischen Vorrichtungen im Rahmen der gegebenen technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich beseitigen.

17.2 Stellt sich im Verlauf der Störungsbearbeitung heraus, dass das Auftreten der Störung vom Kunden selbst zu verantworten ist oder tatsächlich keine Störung vorlag, behält sich die m.a.x. it das Recht vor, den ihr oder Dritten entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.

18. Sonstige Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:

18.1 von der m.a.x. it zum Zwecke des Zugangs zu deren Diensten erhaltene Passwörter streng geheim zu halten und die m.a.x. it unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen der m.a.x. itnutzen, haftet der Kunde gegenüber der m.a.x. it auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz.

18.2 es zu unterlassen, ohne ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Einverständnis des jeweiligen Empfängers keine E-Mails, die Werbung enthalten, zu versenden oder versenden zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden E-Mails mit jeweils gleichem Inhalt massenhaft verbreitet werden (sog. „Spamming“). Bei der Versendung von E-Mails ist es zudem untersagt, falsche Absenderdaten anzugeben oder die Identität des Absenders auf sonstige Weise zu verschleiern. Der Kunde ist verpflichtet, bei kommerzieller Kommunikation diesen Charakter durch eine entsprechende Gestaltung der E-Mail deutlich zu machen. Die m.a.x. it behält sich das Recht vor, bei groben und offensichtlichenVerstößen gegen vorgenannte Pflichten die Leistungserbringung (Konnektivität) vorübergehend einzustellen oderden zugehörigen Vertrag fristlosaus wichtigem Grund auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen.

18.3 nach Beendigung des Vertragsverhältnisses alle ihm überlassenen technischen Vorrichtungen spätestens 14 Tage nach Zugang der Endabrechnung in einwandfreiem Zustand an die m.a.x. it zurückzusenden bzw. eigene technische Vorrichtungen aus den Räumlichkeiten der m.a.x. it zu entfernen. Falls der Kunde diesen Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommt, kann die m.a.x. it dem Kunden den hierdurch entstandenen Schaden in Rechnung stellen.

19. Allgemeine Bestimmungen

19.1 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der m.a.x. it mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der m.a.x. it im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Datenunter Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung DS-GVO, des daraufhin aktualisierten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu) als Teil des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (DSAnpUG-EU) und des Telemediengesetzes).

19.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eines mit einem Kunden abgeschlossenen Vertrages unwirksam sein oder werden, oder ein Vertrag mit einem Kunden eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelungen weitestgehend entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

20. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des deutschen Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Erfüllungsort ist München. Der Gerichtstand ist München.

m.a.x.Informationstechnologie AG
Landshuter Allee 12-14
80637 München
Stand: 05/ 2018

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